Rechtliche Situation
De facto ist es so, dass im österreichischen Forstgesetz aus dem Jahre 1975, welches nach wie vor gilt, steht: "§33. (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.", und das Wort "betreten" bedeutet bei uns eben streng wirklich nur "betreten" und nicht mit dem MTB "befahren".
Oberhalb der Waldgrenze, im sogenannten Ödland, gilt in Tirol das sogenannte Gewohnheitsrecht, welches aber von Naturschutz- als auch Feldschutzrechten geregelt ist und es für ein "befahren" immer die Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf. Es gibt einfach immer jemandem dem der Grund und Boden gehört...
Das bedeutet somit nichts anderes, als dass das "Befahren" von Wegen jeglicher Art im Wald als auch darüber hinaus (oberhalb der Wald-/Baumgrenze) prinzipiell immer verboten ist, außer es ist vom Eigentümer explizit erlaubt!